Wer die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage plant, kommt nicht drum herum, sich mit dem zuständigen Netzbetreiber auseinanderzusetzen. Dabei kommt es vermehrt zu Streitigkeiten über den Netzanschlusspunkt, an dem der Netzbetreiber die Photovoltaikanlage anzuschließen hat. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber die Anlagen vorrangig dort an Ihr Netz anschließen, wo es im Hinblick auf die Spannungsebene (also Hoch-, Mittel- oder Niederspannung) geeignet ist und nach der Luftlinie die kürzeste Entfernung zur Anlage besteht. Oft ist aber eben dieser Punkt aufgrund einer begrenzten Wirkleistung technisch nicht ausreichend ausgestattet, z.B. weil bereits eine andere Anlage am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen ist und neben der Leistungsfähigkeit der geplanten Anlage die Kapazität des Netzverknüpfungspunktes überschritten werden würde. Zwar betrifft den Netzbetreiber die Pflicht das Netz entsprechend zu ertüchtigen, nur kann das je nach Netzbetreiber, Auftragslage und ähnlicher marktrelevanter Faktoren manchmal sowohl Zeit als auch – aus Anlagenbetreibersicht vor allem – Nerven kosten. Ganz zu Schweigen von den Möglichkeiten des Netzbetreibers, alternative Netzanschlussverknüpfungspunkte vorzuschlagen.

Mit den neuen Regelungen der §§ 8a und §8b EEG sind Vorschriften in das EEG aufgenommen worden, die zwar das Problem für sich nicht lösen, aber eine praxisorientierte Alternative aufzeigen.

Mit den sog. flexiblen Netzanschlussvereinbarungen, können Anlagenbetreiber mit den Netzbetreibern vereinbaren die Wirkeinspeiseleistung Ihrer Anlage zu begrenzen. Das bedeutet, die Anlage wird mit entsprechenden technischen Vorrichtungen versehen, die dafür sorgen, dass nicht mehr Leistung in das Netz gespeist wird als vertraglich vorgesehen. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Anlage an einen Netzanschlussverknüpfungspunkt bereits vor einer Ertüchtigung durch den Netzbetreiber angeschlossen wird. In vielen Fällen sollte sich dieses Vorgehen lohnen, denn ohnehin kommt es selten vor, dass die betriebenen Anlagen ihre volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen und zusätzlich auch den gesamten Strom in das Netz einspeisen, weil ein Teil davon ohnehin für den eigenen Bedarf verbraucht wird.

Sofern der nahegelegenste Netzverknüpfungspunkt aufgrund der begrenzten Wirkleistung nicht der geeignete Netzanschlussverknüpfungspunkt ist, ist gem. § 8a Abs. 6 EEG der Netzbetreiber mittlerweile verpflichtet den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber dies mit der Beantwortung der Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen, sodass man ohnehin nunmehr auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wird.

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