Das „Solarspitzengesetz“, das der Bundestag am 31. Januar 2025 verabschiedet hat und noch im Laufe des Frühjahrs in Kraft treten könnte, ist aktuell vor allem wegen des Entfalls der Förderung für die Zeiten von negativen Strompreisen in aller Munde – wir haben auf unserem Blog hier bereits ausführlich berichtet.
Daneben trifft das Gesetz aber auch Neuregelungen für andere Bereiche, die Aufmerksamkeit verdienen, unter Anderem für die Betreiber von Batteriespeichern und für die Nutzung von Speichern am Markt. Hier soll es nun eine flexiblere Lösung mit drei Optionen geben, die in § 19 Abs. 3 EEG (neue Fassung) geregelt sind. Für das Verständnis der Regelung ist es wichtig, zu wissen, dass der Gesetzgeber den Speichervorgang in das Einspeichern des Strom („Verbrauch“) und die Abgabe des Stroms aus dem Speicher („Erzeugung“) unterscheidet.
Wenn an einer Einspeisestelle mehrere Speicher betrieben werden und aus diesen Strom ins Netz eingespeist wird, muss eine einheitliche Option gewählt werden.
Die Optionen
a) Ausschließlichkeitsoption
Wenn im Speicher ausschließlich EE-Strom eingespeichert wird, besteht der Anspruch auf Zahlungen nach dem EEG für den gesamten in dem Speicher erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom.
b) Abgrenzungsoption
Bei einem Speicher, bei dem nicht ausschließlich EE-Strom eingespeichert wird, besteht der Anspruch auf Zahlung nach dem EEG für den förderfähigen Anteil des erzeugten und ins Netz eingespeisten Stroms.
c) Pauschaloption
Betreibt ein Betreiber Solaranlagen und einen oder mehrere Stromspeicher gemeinsam, so kann der Anspruch auf Zahlung nach dem EEG auch für einen pauschalen Anteil an dem in den Anlagen erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn
- der Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird
- alle Anlagen vom selben Betreiber betrieben werden (Personenidentität) und
- die Solaranlagen eine installierte Leistung von 30 kWp nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Zahlung nach dem EEG ist bei dieser Option außerdem beschränkt auf eine Strommenge von 500 Kilowattstunden pro Kalenderjahr je kWp installierter Leistung der Solaranlagen.
Wie die förderfähige Strommenge zu bemessen ist und wie dies nachzuweisen ist, bleibt einer Festlegung der Bundesnetzagentur vorbehalten.
Regelungen für Elektrofahrzeuge und Ladepunkte
Auch die Einbeziehung von bidirektional genutzten Ladepunkten sieht das Gesetz vor.
Die Regelung sieht vor, dass Ladepunkte für Elektrofahrzeuge Stromspeichern gleichzusetzen sind – im Elektrofahrzeug verbrauchter Strom gilt als im Ladepunkt verbrauchter Strom, mit dem Elektrofahrzeug erzeugter Strom gilt als im Ladepunkt erzeugter Strom.
Inkrafttreten
Die beschriebenen Neuregelungen werden am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die förderrelevanten Änderungen im EEG werden – wie immer – für Anlagen nicht gelten, die vor dem Inkrafttreten in Betrieb genommen wurden bzw. deren Zuschlag aus einem Ausschreibungsverfahren mit Gebotstermin vor dem Inkrafttreten stammt. Für die Förderzusage über 20 Jahre gilt Bestandsschutz. Die Regelungen stehen außerdem – soweit sie materiell neu sind – unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt (§ 101 EEG n.F.).