Verlängerung des EEG-Förderzeitraums bei Entfall der EEG-Vergütung wegen negativer Spotmarktpreise – das Verfahren

Am heutigen Freitag, 31. Januar 2025, hat der Bundestag das „Solarspitzengesetz“ beschlossen. Eine der wichtigsten Änderungen des Gesetzes für Neuanlagenbesitzer ist der generelle Wegfall der Einspeise-Förderung „für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist“ (§ 51 EEG n.F.). Als Kompensation wird der Förderzeitraum von normalerweise 20 Jahren nach hinten verlängert.
Die Förderzeit-Verlängerung funktioniert im Einzelnen wie folgt:
Die Anzahl der Förderstopp-Zeit wird in „Vollast-Viertelstunden“ umgerechnet, wobei jede Viertelstunde Förderstopp-Zeit pauschal mit einer halben „Vollast-Viertelstunde“ gleichgesetzt wird, die angehängt werden muss.
Für die Kalendermonate des Jahres sind ebenfalls „Vollast-Viertelstunden“ gesetzlich festgelegt, die dem jeweiligen Monat entsprechen. Diese sind nach Maßgabe der in einem Monat typischerweise zu erwartenden Solar-Erträge gestaffelt wie folgt:
1. 87 für den Monat Januar,
2. 189 für den Monat Februar,
3. 340 für den Monat März,
4. 442 für den Monat April,
5. 490 für den Monat Mai,
6. 508 für den Monat Juni,
7. 498 für den Monat Juli,
8. 453 für den Monat August,
9. 371 für den Monat September,
10. 231 für den Monat Oktober,
11. 118 für den Monat November und
12. 73 für den Monat Dezember.
Der zusätzliche Vergütungszeitraum berechnet sich nun durch Anrechnung der jeweils für den Monat angegebenen Vollast-Viertelstunden auf die angesparten Vollast-Viertelstunden, bis der Monat erreicht ist, in dem nur noch ein Rest verbleibt – dieser ist dann der letzte Fördermonat. Dass sich das Ende des Förderzeitraums durch Zeiten negativer Börsenpreise im Verlängerungszeitraum noch einmal verlängern kann, ist nicht ausdrücklich geregelt, liegt aber nahe.
Inwieweit die Verlängerung des Förderzeitraums auch für den Mieterstromzuschlag gilt, ist nicht besonders geregelt, so dass man dies wohl bejahen muss.
Dies ist nur ein kleiner Teilaspekt der Auswirkungen des Solarspitzengesetzes. Unseren Übersichtsartikel finden Sie hier. Den Betrag zum Entfall der Vergütung bei negativen Spotmarktpreisen allgemein finden Sie hier.
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