Das Solarspitzengesetz
Am heutigen Freitag, 31. Januar 2025, hat der Bundestag das „Solarspitzengesetz“ beschlossen, das damit nach entsprechender Entscheidung im Bundesrat am 14. Februar noch im Februar oder März verkündet werden und damit in Kraft treten könnte.

Was darin ist für PV-Anlagenbetreiber praktisch relevant?
Hier ein Überblick:
Keine Direktvermarktung für Anlagen <100 kW
Hier bleibt alles beim Alten. Die Herabsetzung der Direktvermarktungsschwelle auf 25 kW ist entfallen.
Keine Förderung bei negativen Börsen-Strompreisen
Eine der wichtigsten Änderungen des Gesetzes für Neuanlagenbesitzer ist der generelle Wegfall der Einspeise-Förderung „für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist“ (§ 51 EEG n.F.). Ob in Zeiten negativer Spotmarktpreise auch der Mieterstromzuschlag entfällt, ist nicht klar geregelt. Die Lieferung von Mieterstrom oder Gebäudestrom vor Ort, die Eigenversorgung, die Lieferung ohne Netzdurchleitung über gewerbliche Strombezugsverträge (PPA) und sogar die Netzeinspeisung bleiben möglich, der in das Netz eingespeiste Strom kann auch über PPA oder vom Direktvermarkter vergütet werden – nur die EEG-Vergütung bzw. EEG-Marktprämie entfällt.
Nicht betroffen hiervon sind vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommene Anlagen und Anlagen unter 100 kW, die noch keinen Smartmeter haben, sowie bis auf Weiteres Anlagen unter 2 kW.
Um den Wegfall der Förderung zu kompensieren wird – wie bereits jetzt bei größeren Anlagen – der Förderzeitraum nach § 51a EEG n.F. nach hinten verlängert. Neu ist das Verfahren für die Verlängerung, bei dem die „angesparten“ Förderstopp-Zeit nach Maßgabe der Ertragserwartung des jeweiligen Verlängerungs-Kalendermonats angerechnet wird.
Neuregelung der Steuerbarkeit für EE-Anlagen
Die Regelungen zur Steuerbarkeit von Anlagen in § 9 EEG werden komplett ersetzt durch eine Neuregelung, die Anlagenbetreiber nur noch zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen technischen Zustandes ihrer Anlage verpflichtet sowie zur Duldung des Einbaus der nunmehr im Messstellenbetriebsgesetz geregelten Mess- und Steuerungstechnik durch den Messstellenbetreiber sowie der entsprechenden Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber. Neu sind auch verbindliche Regeln zur praktischen Überprüfung der Funktion der Regeltechnik und zur Stillegung von Anlagen bei Verstößen. Eine Ausnahme von der Ausstattungspflicht mit Steuerungstechnik sieht der Entwurf für Anlagen vor, bei denen dauerhaft sichergestellt ist, dass sie keinen Strom in das Netz einspeisen und lediglich zur Eigenversorgung oder Weitergabe des Stroms außerhalb des Netzes verwendet werden.
Entbürokratisierung der Direktvermarktung
Das Gesetz bringt einige Klarstellungen und Vereinfachungen zur erleichterten Nutzung der Direktvermarktung, um diese „massengeschäftstauglich“ zu machen. Diese betreffen in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führende Regelungen zur verpflichtenden Nutzung bestimmter technischer Ausrüstungen, die entschärft und zeitlich entspannt werden.
Aufnahme flexibler Netzanschlussvereinbarungen ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EMD).
Die in § 17 Absatz 2b EnWG eingesetzte Regelung wird im Zusammenspiel mit Änderungen in § 8 EEG n.F. und ergänzenden Regelungen in § 8a EEG n.F. einen Anschluss von EE-Erzeugungsanlagen über einen Verknüpfungspunkt möglich machen, die in Summe die maximale Kapazität des Netzes am Verknüpfungspunkt überschreiten. Ein technisches Management der Einspeiseleistung auf Erzeugerseite kann in solchen Fällen die Überschreitung der Kapazität in der Realität verhindern, oft ohne große wirtschaftliche Auswirkungen.
Mehr Flexibilität für Batteriespeicher
Für Betreiber von Batteriespeichern wird in § 19 Abs. 3ff. EEG n.F. zukünftig eine flexiblere Regelung mit drei Optionen geschaffen:
1. In dem Speicher wird ausschließlich Strom aus den vor Ort erzeugten erneuerbaren Energien gespeichert – der Strom wird gefördert wie der direkt aus der EE-Anlage kommende
2. In dem Speicher wird nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien gespeichert und der geförderte ausgespeicherte Anteil wird nach Festlegungen der BNetzA ermittelt – der ermittelte Anteil Strom wird gefördert wie der direkt aus der EE-Anlage kommende
3. es wird ausschließlich Strom aus PV eines Betreibers bis 30 kW vor Ort zwischengespeichert – es wird ein nach einer Festlegung der BNetzA pauschal zu ermittelnder Anteil bis zu maximal 500 kWh/kWp im Kalenderjahr als eingespeister PV-Strom gefördert.
Ladepunkte (und damit die angeschlossenen Elektroauto-Akkus) werden zudem als Speicher definiert, was die sog. Vehicle-to-Grid – Speicherlösungen legitimiert.
Inkrafttreten
Die beschriebenen Neuregelungen werden am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die förderrelevanten Änderungen im EEG werden – wie immer – für Anlagen nicht gelten, die vor dem Inkrafttreten in Betrieb genommen wurden bzw. deren Zuschlag aus einem Ausschreibungsverfahren mit Gebotstermin vor dem Inkrafttreten stammt. Für die Förderzusage über 20 Jahre gilt Bestandsschutz. Die Regelungen zur Förderung zwischengespeicherten Stroms stehen außerdem – soweit sie materiell neu sind – unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt (§ 101 EEG n.F.).
Weitere Beträge zu den Details:
- Entfall der EEG-Vergütung bei negativen Spotmarktpreisen
- Verlängerung des EEG-Förderzeitraums bei Entfall der EEG-Vergütung wegen negativer Spotmarktpreise – das Verfahren
____________________________________________________________________________
Sie brauchen weitere Beratung? Kontaktieren Sie uns hier:
NÜMANN + SIEBERT Rechtsanwälte
Büro Karlsruhe
Stephanienstraße 18
D 76133 Karlsruhe
www.nuemann-siebert.com
E-Mail: info@nuemann-siebert.com T. +49 721 570 40 93-0
_____________________________________________________________________________
Beitrag aktualisiert am 31.01.2025