Empfehlung zum Volleinspeisebonus bei PV-Anlagen – Frist 30.11.2024
Betreiber von Solaranlagen können, wenn Sie den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom ins Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, einen höheren anzulegenden Wert in Anspruch nehmen (Volleinspeisebonus).
Voraussetzung ist nach § 48 Abs. 2a EEG außerdem, dass die Inanspruchnahme des Volleinspeisebonus dem Netzbetreiber rechtzeitig angezeigt wird. Im Inbetriebnahmejahr muss die Anzeige vor Inbetriebnahme erfolgen, im Übrigen vor dem 01.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Unklar war, ob diese Erklärung jedes Jahr neu abgegeben werden muss oder ob es ausreichend ist, die Erklärung einmalig für die Zukunft abzugeben.
Der Gesetzgeber hat durch das im Mai zu großen Teilen in Kraft getretene „Solarpaket I“ zwar Änderungen im Gesetzestext vorgenommen, die nahelegen, dass die Erklärung für mehrere hintereinander folgende Jahre erklärt werden kann – Der Gesetzgeber hat jedoch leider die Chance verpasst, diesbezüglich mit einer eindeutigen Regelung für Klarheit zu sorgen.
Um Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber zu vermeiden, empfiehlt die Clearingstelle daher, die Meldung auch dieses Jahr vor dem 01.12. für das Jahr 2025 vorzunehmen, wenn Sie den Volleinspeisebonus in Anspruch nehmen wollen.
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sonstiges/6995?mtm_campaign=rundbrief&mtm_kwd=24-11-26
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich bisherige Meldungen nur auf bestimmte Jahre bezogen haben. Die Mitteilung in Textform, also z.B. per E-Mail, ist dafür ausreichend.
Sollte der Netzbetreiber die Zahlung des Volleinspeisebonus aufgrund einer angeblich fehlenden Meldung verweigern, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen für Sie, ob Sie Anspruch auf den Volleinspeisebonus haben, und unterstützen Sie.