Die Clearingstelle EEG|KWKG hat in einem Verfahren, an dem auch wir als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, einen wichtigen Schiedsspruch im Sinne der Anlagenbetreiber erlassen: Die günstigere Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017, wonach sich der für die Einspeisevergütung anzulegende Wert bei einer Verletzung der Pflicht zur Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nur um 20% statt „auf Null“ reduziert, ist auch für Anlagen anwendbar, die in der Zeit des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind.

Der von uns vertretende Anlagenbetreiber, bei dem die Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur versäumt worden war, hatte sich gegen die Reduzierung der Vergütung „auf Null“ gewehrt, aufgrund derer der Netzbetreiber die Rückzahlung der vollen Vergütung für den noch nicht verjährten Zeitraum geltend machte. Betroffen war die Vergütung für die Jahre 2015 bis 2017.

Der Startschuss: Das BGH-Urteil vom 05.07.2017

Im Juli 2017 schlug eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hohe Wellen: Die Vergütung für Anlagen, die nicht wie vorgeschrieben bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden, sollte „auf Null“ reduziert werden – und zwar auch für den ab dem 01.08.2014 eingespeisten Strom! Getroffen hatte die Entscheidung den Betreiber einer PV-Anlage, die im März 2012 in Betrieb genommen worden war. Der BGH hatte außerdem entschieden, dass die Netzbetreiber zur Rückforderung verpflichtet seien.

Das war insofern überraschend, als dass die Übergangsregelung in § 100 EEG 2017 vorsieht, dass „§52 Abs. 3 […] nur für Zahlungen auf Strom anzuwenden [sei], der nach dem 31.07.2014 eingespeist wird.“. Der BGH begründete die Anwendung der strengeren Sanktion aus dem EEG 2014 (also die Reduzierung „auf Null“) mit den weiteren Bestimmungen in der komplexen Übergangsregelung des § 100 EEG 2017, die bereits für Juristen kaum zu überblicken ist.

In der Folge wurden viele Anlagenbetreiber von ihren Netzbetreibern angeschrieben und zur Rückzahlung der vollständigen Vergütung aufgefordert. Für die Betreiber von Anlagen, deren Amortisation sich in erster Linie auf die zugesicherte Einspeisevergütung stützte, eine mehr als beunruhigende Situation.

Der Gesetzgeber korrigiert sich – mit Erfolg

Dabei hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der strengen Sanktion für nach dem 31.07.2014 eingespeisten Strom offenbar selbst gar nicht beabsichtigt – denn mit dem Energiesammelgesetz ändert er die Regelung des § 100 EEG 2017 dahin, dass die günstigere Sanktion auch für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gelten solle, und zwar unabhängig davon, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die Anlage zu melden bzw. zu registrieren war.

In der Folge kann der Netzbetreiber also nur einen Teil der geminderten Vergütung zurückverlangen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser schwächeren Sanktion ist jedoch stets, dass die Daten für die Endabrechnung durch den Netzbetreiber für das jeweilige Jahr korrekt und fristgerecht (bis zum 28.02. des Folgejahres) an diesen gemeldet wurden, § 71 Nr. 1 EEG 2017.

Der Netzbetreiber verlangt von Ihnen die Rückzahlung der vollen Vergütung? Sprechen Sie uns gerne an! Wir prüfen Ihren Fall und klären mit Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, sich zu verteidigen. Ihre kompetenten Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt Peter Nümann und Frau Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth. Sie erreichen uns unter unserer Telefonnummer 0721/570409330 oder per E-Mail unter info@nuemann-siebert.com.

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