Im Nachgang zur Freischaltung des Marktstammdatenregisters für alle Teilnehmer am Strommarkt zum 31.01.2019 gab und gibt es Unsicherheiten bzgl. der Fristen, binnen derer die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister zu erfolgen hat.

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Meldung von EEG- und KWK-Anlagen und weiteren Einheiten (vor allem Stromspeicher), die nach dem 30.06.2017 (also nach dem ursprünglich geplanten Start des Marktstammdatenregisters) in Betrieb genommen wurden, binnen der normalerweise geltenden Monatsfrist, also bis zum 28.02.2019 zu erfolgen habe. Hierzu wird auf die Regelung in § 25 Abs. 2 MaStrV verwiesen, in der es heißt, von der Übergangsfrist von 24 Monaten ausgenommen seien die Registrierung von „EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen werden und deren Betreibern.“

Nach unserer Auffassung ist durch den massiv verspäteten Start des Marktstammdatenregisters eine Gesetzeslücke entstanden. Der Gesetzestext muss dementsprechend ausgelegt werden.

Die Bundesnetzagentur hat dazu auf der Internetseite des Marktstammdatenregisters folgenden Hinweis veröffentlicht, nach dem im Regelfall Folgendes gilt:

  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate nach Start des Webportals Zeit (bis zum 31.1.2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2017 hatten bzw. haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme. Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bei der Bundesnetzagentur registriert wurde, sind für diese Anlage die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Die Bundesnetzagentur gewährt den Betreibern Zeit bis zum 31.1.2021, die Ergänzungen vorzunehmen.

Die Bundesnetzagentur hat unter dem genannten Link außerdem ein Dokument veröffentlicht, in dem die Fristen der Marktstammdatenregisterverordnung aufgelistet sind.

Auch wir vertreten die Auffassung, dass der Gesetzestext dahingehend auszulegen ist, dass die Übergangsfrist von 24 Monaten auch bei Anlagen besteht, die ab dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden und bereits bei der Bundesnetzagentur registriert wurden.

Sollte Ihr Netzbetreiberbei einer Meldung nach dem 28.02.2019 unter Hinweis auf den Gesetzestext die Zahlung der EEG-Vergütung verweigern, sprechen Sie uns gerne an. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth.

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