Der Bundestag hat am 9. November über das „Energiesammelgesetz“ beraten. Eine öffentliche Anhörung oder Debatte zu diesem Gesetz hat es im Vorlauf nicht gegeben, und soll es auch nicht geben. Was der Bundestag hier durchwinken soll, ist jedoch ein weiterer Schlag für die PV-Branche:

Das Gesetz soll wegen angeblichen Überförderung bei kleineren Anlagen (über 40 und bis 750 kWp) eine rabiate und kurzfristige Absenkung des anzulegenden Wertes von 10,36 auf 8,33 cent/kWh für Neuanlagen ab 1. Januar 2019 bringen, d.h. Anlagen in dieser Größenklassen werden etwa 20% weniger erlösen, als nach der bisherigen Regelung des „atmenden Deckels“ absehbar.

Die Mieterstromförderung, die sich ohnehin nicht rechnet, wird damit für Anlagen über 40 kW hinfällig, was die erst letztes Jahr mit großen Ankündigungen verabschiedete, aber ohnehin nur unzureichend umgesetzte Förderung im wahrsten Sinne des Wortes „stillschweigend“ beerdigt.

Das Gesetz soll außerdem bereits erwartete Sonderausschreibungen für Großanlagen bringen.

Die Pflichten von Eigenversorgern, die EEG-Umlage abzuführen haben, werden verschärft, indem gewisser Kulanzpraktiken bei Summenzählermodellen detailliert geregelt werden. Die Pflichten des Umlagepflichtigen bei der hiernach in manchen Fällen zulässigen Schätzung von Strommengen bei der EEG-Umlage-Berechnung sind so umfangreich, dass wohl keine Entlastung bewirkt wird, sondern letztlich die Durchsetzung der Messpflichten bis in die letzte Niesche mit etwas Kleingedrucktem garniert wird, das am Ende nicht weiterhilft.

In § 62a Abs. 3 des Entwurfs wird schließlich das Modell der Klein-Klein-Betrachtung der Stromverbräuche nach „Betreibern von Stromverbrauchseinrichtungen“  innerhalb einer Kundenanlage weiter verfeinert, wodurch die Abgrenzung zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Stromlieferungsangeboten über einen Stromanschluss und den vielen jahrzehntelang als Letztverbrauch gewerteten Konstellationen innerhalb einer Kundenanlage, wie z.B. bei Vermietern, die im Zuge des Mietverhältnisses Strom an Mieter abgeben, oder bei Arbeitgebern, die den Arbeitnehmer sein Elektroauto laden lassen usw., weiter verwischt.

Die damit noch immer nicht befriedigend gelösten Abgrenzungsfragen betreffen Wohnheimbetreiber, Vermieter und Untervermieter, Betreiber von Ladesäulen usw.

Eine vermeintlichen Erleichterung soll kommen durch Zurechnung von Stromverbräuchen „eines Anderen“ zu den Stromverbräuchen „des Letztverbrauchers“, wenn sie geringfügig sind und üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und … und … . Auch hier gilt, dass das Kleingedruckte den Wert der Regelung auffrisst, die über Ausahmen die gravierendsten Mißstände eines verfehlten ANsatzes zu retten versucht.

Das EEG wird damit immer weiter zu einem Instrument der Säuberung des Energiemarktes von den kleineren EE-Investoren und der Drangsalierung der Letztverbraucher oder „Prosumer“, die so unvorsichtig waren, sich auf eine eigene Stromerzeugung vor Ort einzulassen.

Die Verbände laufen Sturm gegen das Gersetz. Eine Anhörung ist aber nicht vorgesehen. Der Entwurf wurde in die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Er soll wohl sehr kurzfristig durchgepaukt werden.

UPDATE: Das Energiesammelgesetz ist in den ersten Dezembertagen mit Änderungen vom Bundestag beschlossen und inzwischen auch vom Bundesrat durchgewunken worden.

Das Gesetz wird also wie geplant in Kraft treten, aber die angesprochenen Kürzungen der EEG-Vergütung bzw. des anzulegenden Wertes nach dem EEG werden nur schrittweise kommen. Der Anzulegende Wert für PV-Dachanlagen ab 40 bis 750 kW wird festgelegt

ab dem 1. Februar 2019 auf 9,87 Cent pro Kilowattstunde
ab dem 1. März 2019 auf 9,39 Cent pro Kilowattstunde und
ab dem 1. April 2019 auf 8,90 Cent pro Kilowattstunde
ab dem 1. Mai 2019 auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde. 

 

 

Weitere Einzelheiten finden Sie bei der Clearingstelle EEG-KWK. Die vom Bundestag beschlossene Fassung des Gesetzes finden Sie in der „Beschlussempfehlung“ vom 28.11.2018.
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