Der zwered white puzzleite Teil des Betrags zur Anlagenzusammenfassung soll Hilfestellung bei der Frage geben, wann die Regelungen für die Anlagenzusammenfassung im Hinblick auf das Überschreiten der Grenze zur Ausschreibungspflicht von 750 kWp (§ 22 Abs. 3 EEG 2017) insbesondere bei Freiflächenanlagen greifen (§ 24 Abs. 2 EEG).

Letzteres ist eine Neuerung die mit dem EEG 2017 einherging, aber durch das Mieterstromgesetz, eine wichtige Korrektur erfahren hat. Durch die Korrektur soll die Regel zur Ermittlung der 10 MW-Fördergrenze auch auf die Ermittlung der Bagatellgrenze (750-kWp-Grenze) angewendet werden. Dies ist für die Planung und Realisierung von Freiflächenanlagen wichtig und ist von den Anlagenbetreibern und solchen die es erst noch werden wollen auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Derzeit ist unklar, ob und wann es zur Ausschreibungspflicht kommt, wenn bei PV-Installationen bis maximal 750 kWp ein Zubau stattfindet, der aufgrund der Anlagenzusammenfassung bewirkt, dass die Ausschreibungsgrenze erreicht würde. Die Clearingstelle EEG hat deshalb am 4. Oktober 2017 ein Hinweisverfahren eingeleitet. Die letzte Frage des Hinweisverfahrens betrifft die hier schwerpunktmäßig aufgegriffene Fragestellung.

Unterschiede der 10 MW und der 750 kW – Grenze

Wird eine Leistung von 10 MW überschritten, entfällt die gesetzliche Förderung für den eingespeisten Strom. Wird die Grenze von 750 kWp überschritten, muss der Anlagenbetreiber mit seiner Anlage an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, um eine Förderung für seinen eingespeisten Stromzu bekommen.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Kriterien zur Anlagenzusammenfassung bei Freiflächenanlagen sind in § 24 Abs. 2 EEG festgelegt.

Anlagen werden, bezogen auf die Ausschreibungspflicht, als eine Anlage betrachtet, wenn

  • sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind,
  • innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
  • und in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Rechtsfolgen sind gravierend

Durch die Regelung wird das sogenannte Windhund-Prinzip in Gang gesetzt. Wer zuerst die Anlage in Betrieb nimmt erhält die Förderung. Ist die Anlage so konzipiert, dass sie nur sehr knapp unter der 750-kW-Grenze bleibt, dann werden faktisch innerhalb des zwei Kilometer Radius innerhalb einer Gemeinde alle anderen Anlagenbetreiber mit der Inbetriebnahme von Anlagen „ausgesperrt“. Unabhängig von der Größe der Anlage würde diese Anlage mit der bereits In Betrieb genommenen Anlage zusammengefasst. Sie könnte, wenn die Grenze von 750 kW überschritten würde, mangels Zuschlag aus einer Ausschreibungsrunde, nur ungefördert in Betrieb genommen werden. Für eine Förderung müsste der Anlagenbetreiber die 24 Monate seit Inbetriebnahme der ersten Anlage abwarten und darauf vertrauen, dass er oder sie diesmal zum Zug kommt. Nachträgliche Teilnahmen an Ausschreibungsrunden sind nicht möglich. Kommt man der Pflicht zur Teilnahme an einer Ausschreibung nicht nach, entfällt der Anspruch auf Förderung dauerhaft.

Der Gesetzgeber hat für die Einführung dieser sehr kritisch zu betrachtenden Regelung eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2018 eingeführt, d.h. im Moment können geplante Anlagen noch ohne die oben beschriebenen Einschränkungen in Betrieb genommen werden.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber die für die 10 MW Grenze geschaffene Regelung zur Anlagenzusammenfassung auch auf die Bagatellgrenze angewendet wissen will, da hier in der Praxis eine Vielzahl von Anwendungsproblemen- und Fragen geschaffen werden. Anlagenbetreiber müssen bei der Planung und Realisierung stets sehr genau darauf achten, ob und in welchem Umfang Anlagen im 2-km-Radius in Betrieb gehen.

Praxistipp:

Hilfreich ist hierfür die Übersicht der Datenmeldungen auf der Seite der Bundesnetzagentur. Dort kann man sich über die Meldungen zum Marktstammdatenregister beziehungsweise zumAnlagenregister informieren. Mit Nennung der Straße oder des Flurstücks werden allerdings nur Anlagen ab einer Nennleistung von mehr als 30 kWp veröffentlicht.

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