red white puzzleWann ist ein Gebäude dasselbe Gebäude bzw. ein Gebäude ein Gebäude? Diese Frage stellt sich aufgrund der Änderungen die das EEG 2017 für den Bereich der Anlagenzusammenfassung und mit der Einführung des Mieterstromgesetzes mit sich gebracht hat. Problematisch ist die Abgrenzung bei Reihen- oder Doppelhäuser und größeren Wohnblocks, d.h. bei allen Gebäuden die sich von außen betrachtet eine gemeinsame Gebäudehülle teilen. Schwierig sind aber auch solche Gebäude die sich bestimmte Infrastruktureinrichtungen teilen und auf einem Grundstück liegen, obwohl sie von außen betrachtet wie zwei Gebäude wirken. Zum einen relevant ist § 24 Abs. 1 EEG 2017, d.h. die Höhe der Vergütung (abhängig von der Anlagenleistung/ -größe) und zum anderen § 21 Abs. 3 EEG 2017, für. die Frage, ob der Anspruch auf den Mieterzuschlag überhaupt gewährt wird.

Selbst bei der Clearingstelle EEG herrscht in Bezug auf die beiden Fragen Unklarheit. Unklar ist, ob der Gesetzgeber durch Veränderung des Wortlauts eine Veränderung des Inhalts überhaupt herbeiführen wollte und wie diese neuen Kriterien „demselben“ und „einem“ zu inhaltlich bewerten sind. Die Clearingstelle daher für diese Frage ein Hinweisverfahren eingeleitet. Für Projektierer ist ein Abwarten des Hinweisverfahrens der Clearingstelle EEG kaum zumutbar, da sie schon jetzt die Projekte vorantreiben müssen. Dieser Artikel soll eine Annäherung an mögliche Antworten auf die Fragen bieten und mögliche Auslegungen aufzeigen.

Änderungen durch das Mieterstromgesetz und das EEG 2017

Dass das sich im EEG mit der Erneuerung des EEG 2017 einige wichtige Änderungen ergeben haben ist hinlänglich bekannt. Im Zusammenhang mit der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG und dem Inkrafttreten weiterer Änderungen durch das Mieterstromgesetz rücken zwei Veränderungen besonders in den Fokus:

  • Anlagen werden gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 als eine Anlage zusammengefasst, wenn „sie sich auf demselben Grundstück [oder], demselben Gebäude, [oder] demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden“ [oder eingefügt durch die Verfasserin].
  • Daneben wird der Mieterstromzuschlag gem. § 21 Abs. 3 EEG 2017 dann gewährt, wenn „Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist[…]“.

Mögliche Abgrenzungskriterien

Ist auf den äußeren Anblick des Gebäudes abzustellen, auf liegenschaftsfachliche Angaben oder auf andere Kriterien? Der äußere Anschein täuscht oft und von außen betrachtet stellen sich alle Reihen- und Doppelhäuser sowie größere Wohnblocks oft als ein einziges Gebäude dar, welches lediglich mehrere Hauszugänge und Hausnummern aufweist. Reicht dies um darauf abzustellen, dass es sich um ein und dasselbe Gebäude handelt?

Auch das Abstellen auf das Grundbuch oder das Flurstück hilft bei dieser Frage nicht weiter. Ein Gebäude kann sich auf verschiedene Grund- oder Flurstücke erstrecken, wird dadurch aber noch lange nicht zu verschiedenen Gebäuden.

Die Clearingstelle EEG verweist aktuell auf das Votum 2008/1. Darin stellt die Clearingstelle EEG auf die selbstständige Benutzbarkeit der „jeweiligen Raumeinheiten“ ab und bewertet die soziale Dimension der betroffenen Siedlungsstruktur. Das Abstellen auf diese alte Entscheidung erweist sich vor allem deshalb als richtig, weil es auch dort nicht um die Frage ging, ob es sich überhaupt um ein Gebäude handelt, sondern um die Anzahl. Weitere Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage sind aber auch, wie sich das Gebäude nach außen darstellt. Liegen mehrere separate Hauseingänge vor, wie dies bei Reihen – und Doppelhäusern, aber auch bei größeren Wohnblocks der Fall ist, dann kann man davon ausgehen, dass man es mit jeweils separaten Gebäuden zu tun hat.

Was sind die Rechtsfolgen dieser Auslegung?

Für § 21 Abs. 3 EEG (Mieterstromzuschlag) bedeutet dies, dass man dann pro Gebäude eine Solaranlage mit bis zu 100 kW installieren kann, was bei den Verantwortlichen für die entsprechenden Projekte für Erleichterung sorgen dürfte. Dies fördert die Lukrativität solcher Projekte auf den dafür geeignete Mehrfamilienhäusern. Da die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs.1 EEG für den Mieterstromzuschlag gem. § 21 Abs.3 EEG nicht gilt, stellt dies für die Mieterstromprojekte auch kein Hindernis dar.

Anders verhält es sich bei der Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG für die Höhe Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 EEG 2017. Hier hilft es nicht, wenn man zwar feststellt, dass sich die Anlage zwar nicht auf demselben Gebäude befindet eine Zusammengassung also nicht stattfinden würde, dafür aber die Kriterien „desselben Grundstücks“ oder der „sonstigen räumlichen Nähe“ trotzdem erfüllt werden und die Anlagen über diese Kriterien zusammengefasst werden. Allerdings kommt es sehr selten vor, dass sich ein Gebäude auf mehrere Grundstücke verteilt, so dass hier in der Praxis weniger Schwierigkeiten beim Umgang mit diesem „neuen“ Kriterium zu erwarten sind. Wie sich die anderen beiden Kriterien auswirken wird die Zukunft zeigen.

Weitere Konsequenzen der Änderungen des § 24 Abs. 1 EEG

Stellt man fest, dass es sich um dasselbe Gebäude handelt, dann kann der Zubau von weiteren Solaranlagen möglicherweise zur Ausschreibungspflicht führen, dies wird ebenfalls in einem neuen Hinweisverfahren durch die Clearingstelle EEG geklärt.

Zum Schluss möchten wir noch darauf hinweisen, dass diese Frage abzugrenzen ist von der Frage, wann und ob eine Anlage eine Anlage ist. Im Hinblick auf die Neuerungen des EEG und die Auseinandersetzung mit der BGH-Entscheidung vom 4. November 2015 – VIII ZR 244/14 hat die Clearingstelle eine Abgrenzung im Votum 2015/45 (Rn. 61 ff.) veröffentlicht auf welches an dieser Stelle verwiesen sei.

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