Das heute beschlossene Mieterstromgesetz in Stichpunkten:

1. Für wen interessant?

  • Vermieter, die gewerbesteuerpflichtig vermieten (andernfalls ist der Befreiungstatbestand gefährdet)
  • Energiegenossenschaften als Partner von Wohnungsbaugenossenschaften
  • Stromversorger mit Zugriff auf Dächer oder PV-Anlagen auf Wohnanlagen (Mietshäuser oder WEGs), die „Mieterstrom“ als einen geförderten Stromtarif entwickeln

2. Was wird benötigt?

  • Nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommenene PV-Anlage bis 100kW in/an/auf Wohngebäude (mind. 40% Wohnnutzung)
  • Stromlieferung im unmitttelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher (Mieter/Eigentümer/Gewerbebetrieb/…)
  • entsprechende Zählertechnik zur Messung der abzurechnenden Liefermengen sowie der geförderten Strommenge (PV-Strom-Anteil)
  • EU-beihilferechtliche Genehmigung des Gesetzes
  • div. administrative Voraussetzungen der Förderung nach dem EEG
  • Einhaltung des Zubaudeckels

3. Was gilt für den „Mieterstromvertrag“?

  • Vertrag über Stromlieferung in Vollversorgung (inkl. ggf. zuzukaufendem Netzstrom)
  • nicht Bestandteil eines Wohnraum-Mietvertrages,
    ausgenommen: Miete zum vorübergehenden Gebrauch, möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters, Heime
  • maximal ein Jahr Mindestlaufzeit, maximal 3 Monate Kündigungsfrist
  • Entgelt maximnal 90% des Grundversorgungstarifs

4.Wie hoch ist die Förderung?

  • jeweiliger anzulegender Wert abzgl. 8,9 ct. (8,5 gem. § 23b EEG + 0,4 gem. 53 S. 1 EEG), derzeit ergäbe das :

5. Wie lange läuft die Förderung?

  • ab Inbetriebnahme bis zum Ende des 20. Kalenderjahres danach.
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