29. Juni 2017
Mieterstromgesetz in Stichpunkten
Das heute beschlossene Mieterstromgesetz in Stichpunkten:
1. Für wen interessant?
- Vermieter, die gewerbesteuerpflichtig vermieten (andernfalls ist der Befreiungstatbestand gefährdet)
- Energiegenossenschaften als Partner von Wohnungsbaugenossenschaften
- Stromversorger mit Zugriff auf Dächer oder PV-Anlagen auf Wohnanlagen (Mietshäuser oder WEGs), die „Mieterstrom“ als einen geförderten Stromtarif entwickeln
2. Was wird benötigt?
- Nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommenene PV-Anlage bis 100kW in/an/auf Wohngebäude (mind. 40% Wohnnutzung)
- Stromlieferung im unmitttelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher (Mieter/Eigentümer/Gewerbebetrieb/…)
- entsprechende Zählertechnik zur Messung der abzurechnenden Liefermengen sowie der geförderten Strommenge (PV-Strom-Anteil)
- EU-beihilferechtliche Genehmigung des Gesetzes
- div. administrative Voraussetzungen der Förderung nach dem EEG
- Einhaltung des Zubaudeckels
3. Was gilt für den „Mieterstromvertrag“?
- Vertrag über Stromlieferung in Vollversorgung (inkl. ggf. zuzukaufendem Netzstrom)
- nicht Bestandteil eines Wohnraum-Mietvertrages,
ausgenommen: Miete zum vorübergehenden Gebrauch, möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters, Heime - maximal ein Jahr Mindestlaufzeit, maximal 3 Monate Kündigungsfrist
- Entgelt maximnal 90% des Grundversorgungstarifs
4.Wie hoch ist die Förderung?
- jeweiliger anzulegender Wert abzgl. 8,9 ct. (8,5 gem. § 23b EEG + 0,4 gem. 53 S. 1 EEG), derzeit ergäbe das :
5. Wie lange läuft die Förderung?
- ab Inbetriebnahme bis zum Ende des 20. Kalenderjahres danach.