Photovoltaik auf GebäudenDas Mieterstromgesetz ist heute, am 29.06.2017, beschlossen worden.

Das im Vorfeld und auch in der heutigen Bundestagsdebatte als „halbherzig“ kritisierte Gesetz bringt eine Förderung auf den Strom, die jedoch die Höhe der EEG-Umlage weit unterschreitet und wegen steuerlicher Hindernisse für Vermietungsgesellschaften kaum nutzbar ist.

So bietet auch die endgültigen Fassung Stoff für Enttäuschungen, insbesondere dann, wenn man mit einem Gleichlauf von Eigenversorgung und Mieterstrom gerechnet hatte. Letzteres wurde wiederholt vom Bundesrat vorgeschlagen, wäre sinnvoll gewesen, setzte sich aber bei der Regierungskoalition im Bundestag erneut nicht durch, weil es von der Bundesregierung abgelehnt wird.

Eine nach den Verhandlungen in den letzten Tagen noch eingefügte positive Veränderung im Vergleich zum von uns hier bereits vorgestellten Kabinettsentwurf  hat es gegeben.:

Der erste Entwurf sah noch vor, dass Mieterstrom nur der Strom ist, der auf, an oder in einem Gebäude produziert und auch dort verbraucht wurde. Diese Restriktion wurde nun gelockert. Um Mieterstrom handelt es sich nun auch, Strom, der  in Wohngebäuden oder Nebenanlagen „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang und ohne zusätzliche Netzdurchleitung“ verbraucht wird. Ein eng zusammengehöriger Wohnblock mit Nebengebäuden kann nur als Einheit betrachtet werden. Was noch unter „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ fällt, ist jedoch im Einzelfall unklar und bisher sehr eng definiert worden. Da Investoren Sicherheit benötigen, wird der Anwendungsbereich des Mieterstroms daher kaum ausgeweitet. Einige weiterführende Informationen zum „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ finden Sie hier auf der Webseite des Solidarfonds Eigenversorgung (www.info-eeg.de).

Das Gesetz offenbart auch in weiteren Bereichen etliche Unschärfe, obgleich der Gesetzgeber von dem Bemühen getrieben war, die Dinge möglichst detailliert zu regeln. Der Gesetzgeber übersieht, dass es weder der Vermieter sein muss, der sich als Mieterstromanbieter betätigt, noch dass es immer der Mieter sein muss, der den Mieterstrom dann abnimmt. Vielmehr ist aufgrund des Wegfalls der Steuerprivilegien damit zur rechnen, dass sich Vermieter (sinnvollerweise) Kooperationspartner suchen, die ein Mieterstrommodell anbieten. An diesem Mieterstrom können dann aber auch Eigentümer partizipieren, die beispielsweise eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus selbst bewohnen und eben gerade nicht vermietet haben.

Bei der Gestaltung der entsprechenden Verträge schreibt nun eine Regelung im EnWG vor, dass die Laufzeit der Mieterstromverträge lediglich ein Jahr betragen darf, sie nicht mit dem Mietvertrag gekoppelt werde dürfen und dass der Preis für den Mieterstrom lediglich 90 % des regionalen Grundversorgungstarifs betragen darf. Auch diese Einschränkungen, die für andere Stromverträge nicht gelten, werden den Anwendungsbereich des Mieterstroms  begrenzen.

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