Im Bundesgesetzblatt vom 28.Dezember 2016 wurden die jüngsten Änderungen des EEG veröffentlicht. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass die Regelungen im EEG 2014 und in der Urfassung des EEG 2017 nicht nur unübersichtlich waren, sondern auch noch europarechtskonform auszugestalten waren. Der völlig überfrachtete § 61 EEG wurde in verschiedene Einzelnormen aufgeteilt.

Ursprüngliche Intention der Bundesregierung war es „…die durch die BNetzA in ihrem zwischenzeitlich veröffentlichten Leitfaden zur Eigenversorgung herausgearbeitete Praxis durch entsprechende Klarstellungen im Gesetzeswortlaut weitestgehend zu spiegeln.“ Problematisch an diesem Vorgehen ist nicht, dass sich der Gesetzgeber hier der Vorarbeit einer untergeordneten Behörde bedient, problematisch ist, dass der Leitfaden in Teilen höchstumstritten ist und auch die Bundesnetzagentur immer wieder darauf hinweist, dass er grundsätzlich nicht verbindlich ist. Mit dem Leitfaden versuchte die Bundesnetzagentur die „alten“ Regelungen des EEG 2014 zur Eigenversorgung auszulegen, um den Beteiligten eine „Anwendungshilfe“ an die Hand zu geben. Viele dieser Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten beruhten aber auf den oft kritisierten Regelungen des EEG 2014 zur damals neu eingeführten Umlagepflicht für Eigenversorger. Insofern steht hier die Frage im Raum, inwieweit auf dieser Grundlage eine Verbesserung der Rechtslage aus Sicht der Eigenversorger überhaupt möglich ist. Dies kann nur die Zeit und noch zu entscheidende Gerichtsverfahren zeigen.

Zu begrüßen ist der neu geschaffenen § 74a EEG 2017, der die Mitteilungspflichten der Eigenversorger, Eigenerzeuger und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern regelt. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten führt wie bisher in der Regel zu einem Verlust der Umlagenprivilegierung, d.h. wer keine EEG-Umlage bezahlen musste wird EEG-Umlagepflichtig und wer eine ermäßigte EEG-Umlage an den Netzbetreiber abzuführen hatte ist zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet.

Auch die Anlagenregisterverordnung ist inzwischen in das EEG 2017 integriert. Hier ist anzumerken, dass derzeit eine Reihe von Gerichtsverfahren anhängig sind, die die Netzbetreiber gegen Anlagenbetreiber führen, weil Anlagen zu spät gemeldet wurden und die Netzbetreiber nun mehr die Vergütung zurückverlangen. Auch hier werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Nichts Neues gibt es leider aus dem Bereich der Mieterstrom-Verordnung, obwohl diese ja zeitnah umgesetzt werden sollte. Gerade im Hinblick auf die Einbindung des Leitfadens durch die Änderungen im EEG 2017 wäre dies für etliche Eigenversorger aber sehr wichtig, um Klarheit zu bekommen, wie es mit bestimmten Eigenversorgungsmodellen weitergehen kann.

Informationen zur Eigenversorgung finden Sie auch auf der Webseite des Solidarfonds Eigenversorgung (www.info-eeg.de) , der auch zum Ziel hat, den Interessen der Eigenversorgen eine Plattform zu bieten und deren Interessen gegenüber den anderen Beteiligten zu vertreten.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: info@nuemann-siebert.com.

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