Photovoltaik auf GebäudenIst die Anlage defekt, wird sie beschädigt oder entwendet, kann der Betreiber die Anlage, ohne Einbußen bei der Einspeisevergütung zu erleiden, ersetzen.

Damit der Anlagenbetreiber die ursprüngliche Vergütung auch im Falle eines Defekts oder Diebstahls weiter vom Netzbetreiber verlangen kann, hat der Gesetzgeber im EEG festgelegt, dass der ursprüngliche Inbetriebnahmezeitpunkt in solchen Fällen auch weiterhin gilt bzw. entsprechend fingiert wird.

Die gesetzliche Regelung in § 51 IV EEG ist vom Gesetzgeber zwar gut gemeint, lässt aber in der Praxis viele Fragen offen. Die EEG-Clearingstelle hat daher einen Hinweis (Hinweis 2015/7) erlassen, um den Betreibern von PV-Anlagen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu verschaffen und offene Fragen zu beantworten.

1. Zunächst stellt die Clearingstelle ihre Auffassung des Anlagenbegriffs dar, der sich von der des Bundesgerichtshofs sowie von Stimmen in Literatur und Praxis unterscheidet.  Letztere sehen die gesamte Anlage, also alle Module bis zum Wechselrichter, als „Anlage“ an. Nach Auffassung der Clearingstelle gilt zwar jedes einzelne Modul  als Anlage, allerdings soll dies nicht „modulscharf“ der Fall sein. Letzteres bedeutet, dass genauso viele Module ausgetauscht und ersetzt werden können, wie entfernt werden/ wurden. Da aber oft die ursprünglich verwendeten Module gar nicht mehr am Markt verfügbar sind, würde dies zu großen Problemen führen. Daher dürfen beispielsweise auch weniger neue Module mehrere alte Module ersetzen.

2. Der Inbetriebnahmezeitpunkt bezieht sich auf die vormals installierte Gesamtleistung. Wird durch die Installation neuer Module die ursprünglich installierte Gesamtleistung übertroffen, so gilt für die überschießende Leistung ein anderer Inbetriebnahmezeitpunkt  (§ 3 Nr. 5 EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 21 EEG 2014) und damit eine andere Einstufung bei der Vergütung. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistung nur geringfügig höher ist, eine Bagatellgrenze soll es nach Auffassung der Clearingstelle nicht geben.

3. Wann liegt ein technischer Defekt vor? Diese Frage ist vor allem deshalb so schwierig zu beantworten, weil es viele verschiedene Fallkonstellationen gibt, die zu berücksichtigen sind. Dreh-und Angelpunkt ist in der Regel das Problem, dass die (gesamte) Anlage nicht die die erwartete Leistung erbringt. Dies kann unterschiedliche Ursachen haben, welche dann ggfs. als technischer Defekt eingestuft werden.

Die einfachste Konstellation ist, dass Module tatsächlich defekt sind, weil ihnen ein „modulimmanenter“  Fehler anhaftet und die geringere Leistung nicht etwa daran liegt, dass die Anlage falsch ausgerichtet ist oder ähnliches. Als Maßstab sollen, nach Auffassung der EEG-Clearingstelle, hier die technischen Vorgaben der Händler dienen, die in der Regel für mangelhafte Module haften müssen und häufig Leistungsgarantien für die von ihnen hergestellten Module geben. Problematisch wird diese Einschätzung der EEG-Clearingstelle, wenn Module verbaut werden, die von Anfang an weniger Leistung bringen als versprochen, weil beispielsweise eine falsche Etikettierung vorliegt. Hier ist die Frage, ob sie als technisch defekt gelten nach wie vor offen und alles hängt davon ab, ob der Hersteller eine entsprechende Leistungsgarantie abgegeben hat. Die Entscheidung, ob ein technischer Defekt vorliegt, wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben.

Weiter gelten nach dem Hinweis der Clearingstelle auch solche Module als defekt, bei denen nicht zu behebende Sicherheitsmängel bestehen und solche bei welchen eine Minderleistung (technische Funktionsstörung) oder der Sicherheitsmängel  erst durch eine unsachgemäße Montage entstanden ist. Auch hier ist für die Zukunft zu erwarten, dass hierüber Streit geführt werden wird, da die Clearingstelle hier nur sehr eingeschränkt Beispiele nennt, wann dies aus ihrer Sicht der Fall sein soll. Zur unsachgemäßen Montage gehört aber nicht die falsche Ausrichtung, Verschattung oder Verschmutzung der Anlage sowie Probleme mit der Tragwerkskonstruktion, die „modulfremd“  sind. Abgrenzungsschwierigkeiten sind insoweit vorhersehbar und für die betroffenen Anlagenbetreiber ist eine rechtliche Beratung grundsätzlich angeraten.

Erfreulich ist, dass die EEG-Clearingstelle auch dann von einem technischen Defekt ausgeht, wenn ein Defekt zu einem (Sicherheits-) Mangel führt und die Reparatur dieses Mangels unwirtschaftlich wäre, d.h. die Reparaturkosten die Kosten des Austauschs der Module überschreiten würde.

Was muss der Anlagenbetreiber veranlassen, um die Vorzüge dieser Regelung für sich geltend zu machen?

Für den einzelnen Anlagenbetreiber ist es schwierig festzustellen, was er gegenüber dem Netzbetreiber vortragen muss, damit dieser den Austausch im Rahmen des § 51 Abs. IV EEG 2014 akzeptiert. Daher hat sich die EEG-Clearingstelle ausführlich zu Darlegungsfragen geäußert. Nachdem Hinweis sind technische Defekte gegenüber dem Netzbetreiber „objektiv und schlüssig“ dazulegen. Dies bedeutet, dass der Betreiber der Anlage den Nachweis anhand der Herstellerunterlagen/ technischen Datenblätter über die erwartbare Leistung führen kann und diese der tatsächlichen Leistung der Anlagen gegenüberstellen sollte.  Maßgeblich für die „Nachweistiefe“ ist wiederum der Einzelfall.

Nach einer Faustformel, sind die Nennleistung der PV-Module, ggf. Leistungstoleranz, erwartbare jährliche Leistungsdegradation, die daraus resultierende erwartbare Jahreserträge und Gegenüberstellung mit den tatsächlichen Jahreserträgen unter Berücksichtigung von ggf. witterungsbedingten Ertragseinbußen vorzutragen. Außerdem sollte eine kurze schriftliche Darstellung erläutern, inwiefern die Unterschreitung der mindestens zu erwartenden Anlagenleistung durch Gründe verursacht wurde, die dem PV-Modul immanent sind (vgl. Rn. 39 des Hinweises).

Nicht erforderlich ist, dass der Anlagenbetreiber ein Sachverständigengutachten vorlegt. Sinnvoll kann es sein, wenn der Defekt durch Thermografieaufnnahmen o.ä. belegt wird.  Beim Austausch wegen Unwirtschaftlichkeit der Reparatur ist dies durch die Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen, z.B. durch den Nachweis der Kosten der Reparatur, den Nachweis der Gesamtkosten für den Austausch und die zu erzielende Ertragsteigerung geschehen. Ein „modulscharfer“ Nachweis ist nur dann notwendig, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Hilfreich für den Anlagenbetreiber sind am Ende auch die Äußerungen zu den verschiedenen Meldepflichten seinen Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur. Ein wichtiger Stichtag für verpflichtende Meldungen an die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist der 01. August 2014. Neben neuen Anlagen müssen auch Änderungen an der installierten Leistung der Anlage angezeigt werden. Dafür muss das PV-Anlagen-Meldeportal der BNetzA genutzt werden (http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Anlagenregister/Anlagenregister_node.html). Eine Meldung ist  immer erforderlich, wenn die neue installierte Leistung von der ursprünglich installierten Leistung nach oben oder nach unten abweicht, da es sich um eine mitteilungspflichtige Änderung der Anlage handelt (§ 25 Abs. I Nr. 1 EEG 2014 i.V.m. § 5 Abs. II und III, § 6 Abs. I Nr. 1 AnlRegV). Dies war vor dem 01.August 2014 anders, hier waren Meldungen nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung höher war.

Auch der Netzbetreiber ist über den Austausch zu informieren. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dem Netzbetreiber ein neues Inbetriebnahmeprotokoll zu übermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich das elektrische Verhalten der PV-Anlage am Netzverknüpfungspunkt ändert. Wann dies der Fall ist, ist  nach Vorgabe der EEG-Clearingstelle, anhand der VDE-AR-N 4105 Abschnitt 1 zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob eine wesentliche Änderung durch die Ersetzung erfolgt ist. Da der Begriff der „Wesentlichkeit“ ein für den Anlagenbetreiber häufig schlecht einzuschätzender Faktor ist, ist es angeraten sich hier gegebenenfalls Hilfe zu suchen, um Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber vorzubeugen.

Es wäre ingesamt wünschenswert gewesen, wenn sich die Clearingstelle noch etwas detaillierter geäußert hätte, anstelle sich auf weitere unbestimmte Rechtsbegriffe zu beziehen. So ist den Anlagenbetreiber zu raten sich vor jedem Austausch rechtlich beraten zu lassen, um sicher zu gehen, dass ihnen die ursprüngliche Einspeisevergütung erhalten bleibt.

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