PeterNuemannDie Bundesnetzagentur hat am 23. Februar 2015 die erste Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen nach dem in § 55 EEG 2014 vorgesehenen Verfahren gestartet.

Die Förderung nach den gesetzlichen Sätzen endet damit am 1. September 2015. Freiflächenanlagen werden ab diesem Datum nur noch gefördert, wenn sie einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren erhalten haben.

Wer einen Zuschlag im ersten Ausschreibungverfahren erhalten möchte, muss sein Gebot bis 15. April eingereicht haben.Zu bieten ist auf einen „anzulegenden Wert“, der maximal 11,29 cent pro kWh betragen darf.

Der anzulegende Wert kennzeichnet den Strompreis, der für den Strom aus der Anlage am Strommarkt erzielbar sein soll. Er ist jedoch nicht identisch mit der Höhe der Förderung. Die Förderung wird als „Marktprämie“ auf den direkt vermarkteten Strom geleistet. Der unterstellte Ertrag der Direktvermarktung in Höhe des Marktwertes von Solarstrom an der Strombörse („MWSolar“) wird hierzu monatlich ermittelt und vom anzulegenden Wert abgezogen.  Im Januar 2015 betrug der „MWSolar“ z.B. 3,218 ct. (Quelle: Veröffentlichung der für die Berechnung zuständigen ÜNB unter netztransparenz.de). Die Differenz wird als „Marktprämie“ dem Anlagenbetreiber zusätzlich zu seinem tatsächlichen Erlös gezahlt. Erforderlich ist daher stets die Zusammenarbeit mit einem Direktvermarktungsunternehmen. Diese kann sich aber durchaus lohnen: Erzielt ein Direktvermarkter nämlich höhere Erlöse, kann hiervon auch der Anlagenbetreiber profitieren.

Da die gesetzliche Förderung für Solarstrom nach Einschätzung aller uns bekannten Marktteilnehmer derzeit so niedrig ist, dass kaum noch finanziell attraktive Projekte realisiert werden können, könnten die in der Ausschreibung erfolgreichen Gebote durchaus höher sein, als die aktuelle gesetzliche Förderung mit einem anzulegenden Wert von 9,05 ct. Da dieser Wert zudem bis zur Inbetriebnahme von Anlagen, für die eine Teilnahme an der Ausschreibung denkbar ist, noch erheblich sinken wird, könnte ein Projekt, das auf ein Gebot im Bereich des Maximums von 11,29 ct. den Zuschlag erhält, rund 3 cent über der Förderung liegen, die nach dem Gesetz gezahlt würde. Wer aktuell eine Freiflächenanlage plant, die nach dem 15. April in Betrieb genommen werden soll, ist daher  gut beraten, ein Gebot abzugeben.

Die Auschreibungsunterlagen und weitere Informationen sind bei der Bundesnatzagentur erhältlich.Die Regeln der Ausschreibungen sind in der Freiflächenausschreibungsverordnung niedergelegt, über die wir bereits hier berichtet haben.

Ihr Ansprechpartner bei NÜMANN + LANG: Rechtsanwalt Peter Nümann

 

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