Am 28. Januar 2015 hat das Kabinett die „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, kurz die „Freiflächenförderungsverordnung“ beschlossen. Die Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und kommt damit schneller als von manchem erwartet.

Was bedeutet dies?

Zukünftig wird die Höhe der Förderung im Wege der Ausschreibung ermittelt um die Kosten der Förderung zu senken. Dies ist für Deutschland ein völlig neues Verfahren und wird deshalb zunächst im Rahmen einer dreijährigen Pilotphase erprobt.

Da andere EU-Ländern bereits Erfahrungen mit solchen Ausschreibungen sammeln konnten hat die Bundesregierung Misserfolge in der Anfangsphase einkalkuliert. So wird zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass Anlagen von insgesamt 400 Megawatt (MW) im Jahr realisiert werden können. Da es aber in anderen Ländern oft zu Nicht-Realisierungen kommt wurde der Wert für 2015 auf 500 Megawatt erhöht. Die Volumina für 2016 und 2017 sind mit 400 MW und 300 MW dann entsprechend niedriger. Im Übrigen sollen Strafzahlungen der Nicht-Realisierung von bezuschlagten Projekten vorbeugen.

Dass der kurzfristige Erlass der Verordnung vor allem dem Umstand geschuldet ist, die erste Ausschreibungsrunde im Februar zu ermöglichen, ist offensichtlich nicht folgenlos geblieben. So blieb es, trotz berechtigter Einwände im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Vergleich, bei der maximalen Projektgröße von 10 MW. Nicht berücksichtigt wurde auch, dass die Flächen, auf denen Freiflächenanlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 errichtet werden, zum Teil schon „verbaut“ sein dürften.  Es ist fraglich, ob die angestrebten Zahlen im Jahr 2015 überhaupt erreicht werden können. Für die Jahre 2016 und 2017 ist eine „maßvolle“ Erweiterung der Flächen vorgesehen.

Es wird zukünftig drei Ausschreibungsrunden im Jahr geben (jeweils zum 1.4., 1.8. und 1.12. desjeweiligen Jahres), bei denen die Bundesnetzagentur die entsprechenden Projekte ausschreibt. Die erste Ausschreibung beginnt im Februar und läuft bis zum 15. April 2015. Da sich die Bieter mit einem oder mehreren konkreten Projekt(en) bewerben müssen bedeutet dies, dass es mindestens einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan geben muss. Darüber hinaus müssen finanzielle Sicherheiten (4 Euro/ Kilowatt) hinterlegt werden. Es ist abzuwarten welche Art von Investoren unter diesen Voraussetzungen bieten können und ob die Vorstellung, dass auch kleinere Marktteilnehmer an den Ausschreibungen teilnehmen so zutrifft.

Die Bieter haben in den Ausschreibungsrunden einmalige, verdeckte Gebote abzugeben. Inhalt des Gebots ist der „anzulegende Wert“ für die, seit dem EEG 2014 geltende, gleitende Marktprämie. Die Bundesnetzagentur setzt dabei einen Höchstpreis fest der nicht überschritten werden darf. Förderhöhe ist dann im Sinne des „pay-as-bid“ Prinzips die gebotene Förderhöhe. Für das Jahr 2015 soll es aber Ausnahmen geben.

Was sind die weiteren Konsequenzen der „Freiflächenförderungsverordnung“?  Sechs Monate nach Bekanntmachung der ersten Ausschreibungsrunde wird es die gewohnte Förderung nicht mehr geben, gefördert wird ausschließlich derjenige, der sich dem Wettbewerb um eine Förderung mit anderen Bietern stellt.

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