Laut § 16 EEG müssen Netzbetreiber Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 EEG vergüten. Diese Vorschriften bestimmen in den §§ 18 ff. EEG allgemeine Vergütungsregelungen und treffen in den §§ 23 ff. EEG besondere Vergütungsregelungen für die verschiedenen Formen der Energieerzeugung.

Die Höhe des Vergütungssatzes richtet sich gemäß § 20 EEG nach dem jeweiligen Inbetriebnahmejahr der Anlage. Der in dem Inbetriebnahmejahr geltende Vergütungssatz unterliegt einer Preisgarantie, die gemäß § 21 Absatz 2 EEG für das Inbetriebnahmejahr und bei Photovoltaikanlagen für 20 weitere Jahre gilt. Das bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum der Preisgarantie der Vergütungssatz gezahlt wird, der im Inbetriebnahmejahr für die Anlage gilt. Eine rückwirkende oder zukünftige Absenkung der Vergütung für die laufende Anlage ist nicht mehr möglich.

Der für die erstmalige Inbetriebnahme von Anlagen maßgebliche Vergütungssatz sinkt gemäß § 20 EEG jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Demnach ist der der Preisgarantie unterliegende Vergütungssatz für jedes Jahr, das eine Anlage später in Betrieb genommen wird, degressiv prozentual niedriger im Vergleich zum Vorjahr.

Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 08.07.2010 wurde das Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes auf den Weg gebracht, dass weitere Absenkungen der Einspeisevergütung vorsieht. Danach erhalten rückwirkend ab 10.07.2010 neu in Betrieb genommene Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom auf Hausdächern 13 Prozent, auf Freiflächen 12 Prozent und auf Konversionsflächen 8 Prozent weniger Einspeisevergütung. Ab 01.10.2010 wurden dann die Vergütungssätze um weitere 3 Prozent abgesenkt. Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen erhalten keine EEG-Förderung mehr.

Für die Höhe der Einspeisevergütung ist nach § 20 EEG der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage entscheidend. Danach ist darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt eine Anlage nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 3 Ziffer 5 EEG als in Betrieb genommen gilt. Der Begriff der Inbetriebnahme ist zwar gesetzlich definiert, jedoch noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Die Clearingstelle EEG, die gemäß § 57 EEG als neutrale Clearingstelle durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet wurde, hat zum Inbetriebnahmebegriff in einem Hinweis vom 25.06.2010 Stellung genommen.

Danach ist eine Anlage zur photovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG in Betrieb gesetzt, sobald in ihr erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Die Inbetriebnahme bedarf keiner Mitwirkung des Netzbetreibers. Nicht erforderlich sind etwa der Anschluss eines Wechselrichters, die vorherige Anmeldung zum Netzanschluss, oder die Einspeisung des erzeugten Stroms in ein Stromnetz.

So im Ergebnis auch die Stellungnahme des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14.06.2010 auf den Hinweis der Clearingstelle EEG, siehe unter http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2010-1_Stellgn_BMU.pdf. Zum Hinweis der Clearingstelle EEG vom 25.06.2010 siehe unter http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2010-1_Hinweis.pdf. Zum Inbetriebnahmebegriff siehe auch in einem Artikel „Muss EEG Strom erneuerbar sein“ unter  http://www.sonnenenergie.de/index.php?id=30&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=1.

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