Schon im Vorfeld eines Projektes sollte der PV-Installateur einen Überblick darüber haben, welchen Mängelgewährleistungsansprüchen des Kunden er ausgesetzt sein kann und wie er sich wiederum, etwa bei Mangelhaftigkeit der mitverkauften PV-Module, gegenüber dem Modullieferanten schadlos halten kann. Zu unterscheiden ist hier die Gewährleistung und die Garantie.

Die gesetzliche Gewährleistung greift ein, wenn die Leistung des PV-Installateurs mangelhaft ist. Dabei kommt es darauf an, ob zwischen dem PV-Installateur und dem Kunden ein Kauf- oder ein Werkvertrag zustande gekommen ist, da je nachdem, welcher Vertragstyp besteht, die Vertragsparteien auch unterschiedliche Pflichten treffen. So etwa beim Werkvertrag der Vorbehalt bekannter Mängel bei Abnahme durch den Auftraggeber.

Ein Kaufvertrag liegt etwa vor, wenn die Lieferung der Module ohne Planung und Montage bzw. die Montage nur als Nebenleistung vorgesehen und damit zumindest bezüglich der Hauptleistung kein Erfolg geschuldet ist. Dagegen ist ein Werkvertrag geschlossen, wenn die Errichtung einer durch den PV-Installateur individuell geplanten Anlage, der Einbau der PV-Module in ein Gebäude oder nur die Montage geschuldet ist. Die kaufvertragliche Mängelgewährleistung richtet sich nach den §§ 437 ff. BGB, die werkvertragliche Mängelgewährleistung nach den §§ 634 ff. BGB.

Ein Anspruch aus einer Garantie besteht für den Kunden, wenn der Verkäufer der PV-Module (Händlergarantie) oder ein Dritten, etwa der Hersteller der PV-Module (Herstellergarantie), ein freiwilliges Garantieversprechen, etwa als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, abgegeben hat. Die Ansprüche aus einem freiwilligen Garantieversprechen können weiter gehen als die gesetzliche Verpflichtung bei Mangelhaftigkeit und bestehen unabhängig neben den gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüchen (vgl. § 444 BGB).

Während bei der Mängelgewährleistung der Vertragspartner des Kunden, etwa der PV-Installateur, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche verpflichtet ist, wird für das Garantieversprechen oft nicht der Vertragspartner des Kunden haften, sondern der Hersteller hat das Garantieversprechen abgegeben. Dies hat für den Kunden den Vorteil, dass er, etwa bei einer Insolvenz seines Vertragspartners bei Mangelhaftigkeit der PV-Module, zumindest Ansprüche gegen den Hersteller hat.

Allerdings besteht dieser Vorteil nur dann, wenn nicht der Hersteller und in der Folge auch der PV-Installateur insolvent ist, weil er sich, etwa aufgrund von Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter PV-Module, nicht mehr seinerseits im Rahmen seiner Mängelgewährleistung an den Hersteller halten kann und dadurch hohen Kundenforderungen ausgesetzt ist, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen.

Die Garantiebedingungen sollten jedoch sehr genau geprüft werden. Überwiegend handelt es sich um international gebräuchliche Garantiebedingungen, sogenannte „Warranty Terms“, die insbesondere bei ausländischen Herstellern aus Übersee so ungünstige Regelungen zum Inhalt haben können, dass eine Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche letztendlich vom Willen des Herstellers abhängt. Unter Umständen liegen die Kosten für Gutachten, Transport und Montage nicht mehr im wirtschaftlichen Rahmen und eine Durchsetzung der Ansprüche vor ausländischen Gerichten birgt besondere Risiken.  Einen national oder international verbindlichen Standard gibt es hier nicht.

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