Der PV-Installateur, der auch den Verkauf der PV-Module leistet, muss, insbesondere bei Mangelhaftigkeit der PV-Module, darauf achten, dass er die Mängelgewährleistungsansprüche, denen er auf Seiten des Kunden ausgesetzt ist, auch an den Modullieferanten weiterreichen kann.

Für den PV-Installateur besteht hier nämlich die Gefahr, dass für ihn eine Gewährleistungslücke dergestalt besteht, dass er den Gewährleistungsanspruch, dem er gegenüber seinem Kunden ausgesetzt ist, nicht in vollem Umfang gegenüber dem Händler oder Lieferanten geltend machen kann, weil etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers oder Lieferanten oder ausländisches Recht abweichende Regelungen vorsehen oder der Lieferant im schlimmsten Fall insolvent ist.

Je nachdem, ob ein Kauf- oder ein Werkvertrag mit dem Kunden vorliegt, ist der PV-Installateur bei Mangelhaftigkeit der PV-Module verpflichtet, nach §§ 437 ff. oder §§ 634 ff. BGB vorrangig Nacherfüllung und gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten. Gerade im Falle mangelhafter Module hat jedoch auch der PV-Installateur die PV-Module nur vom Lieferanten gekauft und an den Kunden weiterverkauft.  Er wird sich deshalb bezüglich seiner Mängelgewährleistungsrechte selbst an seinen Verkäufer halten müssen. Dieser wird ein (Groß-)Händler oder der Hersteller sein.

Insofern ist beim Kauf von PV-Modulen zu beachten, dass die vertraglichen Mängelgewährleistungsrechte nur innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen den jeweiligen Vertragspartner bestehen und geltend gemacht werden können. Der Kunde und auch der PV-Installateur haben beim Kauf von einem Händler demnach grundsätzlich keinen Anspruch auf Mängelgewährleistung direkt gegen den Hersteller. Aufgrund der Gefahr von Gewährleistungslücken ist dieser Gewährleistungskette besondere Beachtung zu schenken und der PV-Installateur ist gut beraten, wenn er die Einkaufsbedingungen seines Verkäufers der PV-Module oder anwendbares ausländisches Recht genauestens unter die Lupe nimmt.

Haftet der PV-Installateur gegenüber seinem Kunden etwa nach den gesetzlichen Mängelgewährleistungsvorschriften, so können die gesetzlich geregelten Regressmöglichkeiten bei seinem Verkäufer der PV-Module, dem Händler oder Hersteller, in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränkend ausgestaltet, oder dann, wenn es sich um einen ausländischen Vertragspartner handelt und ausländisches Recht zur Anwendung kommt, abweichen geregelt sein. Ist der Vertragspartner insolvent, scheitern die Regressansprüche meist ganz.

Anders kann es sich bei Garantieansprüchen verhalten. Diese werden nicht nur gegenüber dem Vertragspartner abgegeben, sondern ein freiwilliges Garantieversprechen des Herstellers kann sich auch an Endkunden richten. Jedoch sind diese Garantieversprechen mit Vorsicht zu genießen. Oft zeigt eine genauere Prüfung der Garantiebedingungen meist ausländischer Hersteller, dass eine Durchsetzung der daraus resultierenden Ansprüche aufgrund ungünstiger Regelungen letztendlich vom Willen des Herstellers abhängt.

Zusagen in Garantieerklärungen erweitern deshalb die Regressmöglichkeiten des PV-Installateurs grundsätzlich nicht und können auch nur sehr eingeschränkt an den Kunden weitergegeben werden, eine Geltendmachung durch den Kunden kann auch ausdrücklich ausgeschlossen sein.

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